Freundeskreis der Stadtbibliothek Hildesheim
Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen ,,Freundeskreis der Stadtbibliothek Hildesheim“, im nachfolgendem ,,Freundeskreis“ genannt. Diese Bezeichnung bezieht alle Geschlechter ein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
- Sitz des Vereins ist Hildesheim.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Stadtbibliothek Hildesheim. Er unterstützt die Stadtbibliothek in ihrem Bildungs- und Kulturauftrag. Gemäß diesen Zielen wird er im Zusammenwirken mit der Stadtbibliothek besonders darum bemüht sein durch seine Öffentlichkeitsarbeit die Stadtbibliothek im Bewusstsein der Bürgerschaft zu verankern.
- Der ,,Freundeskreis“ tritt nicht in Konkurrenz zur städtischen Verwaltung oder zu politischen Entscheidungsträgern. Allerdings vertritt er in seiner fördernden Arbeit die Auffassung, dass die Einrichtung und Unterhaltung einer Öffentlichen Bibliothek zu den unverzichtbaren Aufgaben der kommunalen Kulturarbeit zählt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Aufwandsersatz bzw. Aufwandserstattung begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod;
- durch schriftliche Austrittserklärung. Sie ist nur zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig;
- durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist schriftlich mitzuteilen;
- durch Ausschluss, wenn das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Vereins-interessen verstoßen hat. In einem solchen Fall entscheidet der Vorstand schriftlich mit Begründung, nachdem er das Mitglied angehört hat. Die Entscheidung des Vorstandes ist unanfechtbar.
- bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
- Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 15. April für das laufende Jahr fällig.
- Die Mitgliederversammlung setzt die Mitgliedsbeiträge fest.
§ 7 Organe des Vereins
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
Die Organe können sich Geschäftsordnungen geben.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
- der/dem 1. Vorsitzenden
- der/dem 2. Vorsitzenden
- der Schriftführerin/dem Schriftführer
- der Kassenwartin/dem Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder
wählen.
- Eine/einer der Vorsitzenden beruft die Vorstandssitzung ein. Die Einladung muss an alle Vorstandsmitglieder gehen, sie muss nicht schriftlich ergehen. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder es wünschen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes sowie seiner Entlastung;
- Festsetzung des Jahresbeitrages;
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder; Wahl der Kassenprüfer;
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich
per E-Mail und in Papierform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag.
§ 11 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von einem/einer Vorsitzenden oder anderem Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel.
Für Wahlen gilt folgendes: hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort/Zeit der Versammlung, Name des Versammlungsleiters und Protokollführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse, die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten §§ 9, 10, 11 und 12 entsprechend.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Hildesheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Hildesheim, den 07. November 2022